Gesetze / Chemikalien-Klimaschutzverordnung
ChemKlimaschutzV§ 6 Sachkundebescheinigungen
Stand: 17.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/6#abs-1 (1) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag ausgestellt, sofern sie für die jeweilige Tätigkeit einen Nachweis für eine diese abdeckende und erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung und für eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende und erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung nach den folgenden Mindestanforderungen vorweisen können:
Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/6#abs-2 (2) Sachkundebescheinigungen werden natürlichen Personen auf Antrag auch ausgestellt, sofern sie im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I dieser Durchführungsverordnung nachweisen. Sofern die im Trainingsprogramm vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf bestimmte mobile Einrichtungen beschränkt sind, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese mobilen Einrichtungen auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/6#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag natürlichen Personen ausgestellt, die für die jeweilige Tätigkeit ein Abschlusszeugnis für eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung vorweisen können,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/6#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung abzusehen, sofern
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/6#abs-5 (5) Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Erfordernis des Absatzes 1, eine erfolgreich absolvierte technische oder handwerkliche Berufsausbildung nachzuweisen zu befreien, wenn sie
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/6#abs-6 (6) Abweichend von Absatz 1 werden Sachkundebescheinigungen auf Antrag auch natürlichen Personen ausgestellt, die ein Abschlusszeugnis einer Berufsausbildung vorweisen, deren Abschlussprüfung die jeweiligen Mindestanforderungen nach Absatz 1 nur teilweise abdeckt, sofern sie eine theoretische und praktische Prüfung zu den nicht von der Abschlussprüfung abgedeckten Mindestanforderungen bestanden haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ChemKlimaschutzV%202026/6#abs-7 (7) Auf der Sachkundebescheinigung muss das Datum angegeben werden, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 erfolgt sein muss. Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.